Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten im Revisionsverfahren als Wahlverteidiger verteidigt. Er hat nach Abschluss des Verfahrens wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren gem. § 42 RVG die Feststellung einer Pauschgebühr i.H.v. 1.100,00 EUR beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse hat das befürwortet. Der BGH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

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