1. Nach den dargelegten Maßstäben des BGH war die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Der Verurteilte hatte die Revision zurückgenommen, noch bevor sie dem BGH vorgelegen hat. Insofern gilt für das sicherlich spektakuläre NSU-Verfahren nichts Besonderes.

2. Der BGH hatte i.Ü. auch noch erwogen, ob im Fall eines Grundrechtsverstoßes eine ausdehnende Interpretation des § 304 Abs. 4 S. 2 HS 2 StPO möglich wäre (vgl. – für den Fall einer Verletzung der Unschuldsvermutung – BGH NJW 2000, 1427, 1429; ferner BVerfG NJW 2015, 2175, 2176; BGH NJW 2020, 3331). Ein solcher Verstoß wäre hier aber nur in Betracht gekommen, wenn die Kosten- und Auslagenentscheidung des OLG München als objektiv willkürlich zu beurteilen wäre. Dann könnte der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot betroffen sein (vgl. BVerfG NJW 2011, 3217 Rn 9; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 3 Rn 5, jeweils m.w.N.). Das hat der BGH aber hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung im "NSU-Urteil" verneint. Auf der Grundlage des Urteils sei eine solche grob fehlerhafte Rechtsanwendung nicht ergeben. Es erweise sich jedenfalls nicht als rechtlich unvertretbar, dass das OLG im Rahmen seines Ermessens das – durch die Urteilsfeststellungen belegte – Gewicht der abgeurteilten Tat und ihrer Folgen mitberücksichtigt hat.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2021, S. 224 - 225

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