Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Beklagten bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit ihrer beim AG Oldenburg erhobenen Klage verlangte die Klägerin, bestimmte Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG Itzehoe hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat das LG nicht zugelassen.

Hieraufhin hat die Klägerin beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 1.10.2020 als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteige. Bei einer einschränkungslosen Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung bestimme sich die Beschwer nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger formale Fehler der Abrechnung bemängelt. Auf der Grundlage der auf die Klägerin auf die Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan entfallenden Beträge hat der BGH einen Wert der Beschwer i.H.v. insgesamt rund 5.600,00 EUR errechnet. Der BGH hat deshalb durch Beschluss vom 1.10.2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen und den "Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens" auf 23.578,95 EUR festgesetzt.

Nach Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Kostenbeamte des BGH gegen die Klägerin Gerichtskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von 23.578,95 EUR angesetzt.

Nach Zugang dieses Kostenansatzes hat die Klägerin beim BGH den Antrag gestellt, die Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gem. § 21 GKG nicht zu erheben. Dies hat sie damit begründet, dem Senat sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, da er – wie sich aus der Festsetzung des "Gebührenstreitwertes" ergebe – das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes zu Unrecht als unzulässig verworfen habe.

Der Kostenbeamte des BGH hat die Eingabe der Klägerin als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz angesehen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin des Senats hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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