Das OLG sieht im Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl I, 2128) keine Veranlassung, von der bisherigen Rspr. abzuweichen. Dieses Gesetz habe der Umsetzung der sog. PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919 gedient. Zentraler Aspekt sei die Stärkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, indem zur Gewährleistung von dessen Effektivität Beschuldigen und gesuchten Personen die Unterstützung eines – jedenfalls vorläufig – durch die Mitgliedsstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird (BT-Drucks 19/13829, 1). Kostenrechtliche Aspekte der Rechtsbeistandschaft seien hingegen nicht Regelungsgegenstand. Der Gesetzgeber habe demgemäß mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung zahlreiche Änderungen u.a. in der StPO, der BRAO, dem IRG, dem OWiG und auch dem RVG vorgenommen. Die Gesetzesänderung des RVG habe die anwaltliche Vergütung selbst indes nicht berührt. Der Reformgesetzgeber habe die Formulierung des Gebührentatbestandes für die Terminsgebühr in Auslieferungssachen unverändert gelassen. Die in der Lit. (Volpert, in: Burhoff, a.a.O.; Oehmichen, a.a.O.) nach der bisherigen Rechtslage thematisierte und für geboten gehaltene gesetzliche Klarstellung, dass Nr. 6012 VV auch Termine nach § 21, 22, 28 IRG erfasse, sei weder im Rahmen des 2. KostRMoG vom 23.7.2013 (BGBl I, 2586) noch nunmehr im Rahmen der Umsetzung der "PKH-Richtlinie" (Richtlinie 2016/1919) erfolgt. Insbesondere sei keine Nr. 4102 Nr. 1 VV entsprechende Regelung für die Teilnahme an "richterlichen Vernehmungen" in Nr. 6102 VV aufgenommen. Der Gesetzgeber habe trotz der nunmehr statuierten notwendigen Rechtsbeistandschaft bei einer Festnahme der verfolgten Person (§ 40 Abs. 2 IRG) offensichtlich keine entsprechende kostenrechtliche Regelung in Nr. 6102 VV – ein generelles Anfallen einer Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb von Verhandlungsterminen – schaffen wollen. Die Nrn. 6101 und 6102 VV seien in Kenntnis der Rspr. der Oberlandesgerichte zum Anwendungsbereich der Nr. 6102 VV, vielmehr unverändert belassen. Soweit die Gesetzesänderung auch inhaltliche Änderungen der §§ 40, 53 IRG und die Neueinführung des § 83j IRG bewirkt habe, hätten – so das OLG – diese keine Auswirkungen auf das Kostenrecht. Maßgeblich sei auch hier der Grundgedanke der PKH-Richtlinie, dem Verfolgten frühzeitig einen Rechtsbeistand zu gewähren, was das OLG im Einzelnen darlegt.

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