Die Antragsgegnerin hatte am 15.1.2020 einen Artikel online und am 16.1.2020 in einem Printmagazin mit ergänzenden Passagen und mit Bildaufnahmen des Antragstellers und einer Frau M, mit der der Antragsteller eine Liebesbeziehung unterhielt, sowie mit Bildern aus dem Inneren der Wohnung des Antragstellers veröffentlicht.

Hieraufhin hat der Antragsteller beim LG Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 31/20 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die entsprechenden Veröffentlichungen zu unterlassen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens legte das LG der Antragsgegnerin nach einem Verfahrenswert von 160.000 EUR auf. Frau M hat – vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie der Antragsteller – beim LG Berlin zum Aktenzeichen 27 O 32/20 gegen die Antragsgegnerin aufgrund derselben Berichterstattung ebenfalls eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dabei hat das LG die Kosten dieses Verfahrens nach einem Verfahrenswert von 100.000 EUR auferlegt.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers hat der Rechtspfleger des LG Berlin die Kosten gegen die Antragsgegnerin antragsgemäß auf 2.909,59 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Verfolgung der Ansprüche des Antragstellers und der Frau M in zwei getrennten Verfahren sei eine unnötige Prozessaufspaltung gewesen. Deshalb seien die durch die getrennte Verfahrensführung zusätzlich entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig.

In seiner Beschwerdeerwiderung hat der Antragsteller geltend gemacht, die getrennte Beauftragung durch ihn einerseits und Frau M andererseits sei zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses erforderlich gewesen. Die Prozessbevollmächtigten hätten getrennte Handakten anlegen müssen und die Ansprüche in zwei getrennten Verfahren geltend machen müssen. Außerdem seien er und Frau M von der Berichterstattung in unterschiedlicher Weise betroffen gewesen. Folgerichtig seien die Verfügungsanträge auch nicht gleichlautend gewesen. So habe Frau M sich in dem sie betreffenden Verfahren nicht gegen die Veröffentlichung der Bilder aus seiner Wohnung gewandt, sondern gegen die Berichterstattung über das von ihr – Frau M – genutzte Fahrzeug.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg.

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