1. M.E. ist die Abweichung von der h.M. hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in diesen Fällen überzeugend begründet. Insbesondere der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG tragen für mich die Entscheidung des LG. Der anwaltliche Vertreter von Zeugen sollte sich in vergleichbaren Fällen auf diese Entscheidung berufen.

2. Zutreffend hat das LG auch über die Frage der Begründetheit des Rechtsmittels entschieden. Insofern weicht es von der h.M. zu dieser Problematik nicht ab.

3. Bleibt die Frage, was nun mit den Kosten des ehemaligen Angeklagten ist, nachdem die Kostentscheidung zu Lasten der Zeugin weggefallen ist. Damit hat das Einstellungsurteil des AG keine Kostenentscheidung mehr. Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist aber erforderlich, da ohne sie eine Kostenfestsetzung zugunsten des ehemaligen Angeklagten unterbleibt. In einem solchen Fall würde dann die Staatskasse die Verfahrenskosten tragen müssen und die notwendigen Auslagen würden bei demjenigen verbleiben, dem sie entstanden sind, also dem ehemaligen Angeklagten selbst. Das kann m.E. aber nach dem dargestellten Verfahrensablauf nicht richtig sein. Deshalb wird man wie folgt vorgehen müssen:

Entweder behandelt man diesen Fall des nachträglichen Wegfalls der Kostenentscheidung wie den Fall der (von Anfang an) fehlenden oder unvollständigen Kostenentscheidung. Dann wäre für den ehemaligen Angeklagten eine Berichtigung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich (§ 464 Abs. 3 StPO). Mit dieser kann nach der Rspr. das Unterbleiben der Kostenentscheidung gerügt werden (BVerfG NJW 2010, 360). Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dürfte nicht abgelaufen sein bzw. allenfalls mit Zugang des Beschlusses des LG zu laufen begonnen haben. Darüber hinaus ist zu denken an eine Nachholung bzw. Berichtigung des Kostenausspruchs im Verfahren nach § 33a StPO (vgl. dazu LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 5.8.2020 – 2 Qs 41/20).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2021, S. 225 - 227

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