Nach Ansicht des LG war die sofortige Beschwerde auch begründet, da die Voraussetzungen des § 470 S. 1 StPO nicht vorlagen und somit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Ehemannes nicht der Ehefrau/Zeugin hätten auferlegt werden dürfen. Eine Kostentragungspflicht nach § 470 S. 1 StPO setze voraus, dass das Verfahren durch den Strafantrag bedingt war und wegen dessen Zurücknahme eingestellt werden musste.

Erforderlich sei insoweit, dass der Strafantrag wirksam hätte gestellt worden sein müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 470 Rn 2). Die Zeugin hatte hier am 25.11.2019 den Strafantrag für eine Körperverletzungshandlung gestellt, die sich bereits im Juni 2019 zugetragen haben sollte. Somit sei die dreimonatige Strafantragsfrist aus § 77b StGB nicht gewahrt gewesen. Das Verfahren gegen den Ehemann sei mithin nicht bedingt durch den Strafantrag der Zeugin gewesen, sondern ausschließlich durch die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 230 StGB. Ein solches Strafverfolgungsinteresse liege in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus in besonderer Weise gestört und die Strafverfolgung ein erheblich gesteigertes, gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. (vgl. Nr. 86 Abs. 2 S. 1 RiStBV MüKo-StGB/Hardtung, 3. Aufl., § 230 Rn 25). Es besteht folglich unabhängig von dem eigenen Verfolgungsinteresse des Verletzten oder seinem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung. Mithin sei das Verfahrenshindernis erst mit der Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses entstanden, sodass die Kostenregelung zulasten der Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO hätte ergehen müssen.

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