Die Beschwerde hatte beim OLG teilweise Erfolg. Das OLG hat den Streitwert zwar nicht wie beantragt auf 5.000,00 EUR, aber zumindest auf 2.000,00 EUR festgesetzt (§§ 65 S. 1, 60 HS 1, 52 Abs. 1 GKG). Bei der Wertfestsetzung hat sich das OLG an der sich aus dem Antrag des Betroffenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache orientiert (§ 52 Abs. 1 GKG). Die subsidiäre Regelung des § 52 Abs. 2 GKG sei nicht anzuwenden, da der Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG biete.

Bei der Streitwertbestimmung sei nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 60 Hs. 1 GKG die hier besonders hoch anzusetzende Tragweite der Entscheidung für den Untergebrachten zu berücksichtigen. Dem LG sei zwar insoweit zuzustimmen, als der Streitwert in Straf- und Maßregelvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen bzw. Untergebrachten wegen des Kostenrisikos eher niedrig festzusetzen sei, allerdings müsse dieser aber bei Mitwirkung eines Verteidigers zumindest so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dem Betroffenen die Möglichkeit der Wahl eines Rechtsanwalts seines Vertrauens faktisch genommen wird (so auch OLG Koblenz, Beschl. v. 4.4.2019 – 2 Ws 767/18 Vollz m.w.N.). Soweit das LG ausführe, das BVerfG habe sogar einen Streitwert von 200 EUR nicht beanstandet, greife dieses Argument schon deswegen nicht durch, weil das BVerfG mangels Entscheidungserheblichkeit in der zitierten Entscheidung zur Angemessenheit der Höhe eines Streitwerts von 200,00 EUR inhaltlich gerade keine Stellung genommen habe. Die Festsetzung des Streitwerts auf 500,00 EUR statt auf 200,00 EUR bietet i.Ü. hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für den Verteidiger keine Vorteile, da sowohl § 13 Abs. 1 S. 1 RVG als auch § 34 Abs. 1 S. 1 GKG den ersten Gebührensprung erst bei 500 EUR ansetzen. Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) durch die angeordnete dreimonatige Zwangsmedikation und aufgrund der Tatsache, dass dem Betroffenen das Medikament Haloperidol bereits zweimal injiziert worden war, sei der Streitwert im konkreten Fall auf bis zu 2.000,00 EUR festzusetzen.

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