Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, zu denen gem. § 1 GKG sowohl die Gerichtsgebühren als auch die gerichtlichen Auslagen gehören, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren, offen zu Tage tretenden Fehler begangene hat.[2] Die Erhebung eines Zeugenbeweises über eine zwischen den Parteien nicht (mehr) umstrittene Behauptung ist verfahrensfehlerhaft, da der Kläger hier die Behauptung des Beklagten zur Kilometer-Laufleistung ausdrücklich zugestanden hat und die Behauptung des Beklagten damit nicht mehr beweisbedürftig war. Deshalb war es zwar nicht fehlerhaft, den Zeugen zu dem angesetzten Beweisaufnahmetermin zu laden. Der Fehler des Gerichts lag darin, dass es den Zeugen nicht rechtzeitig abgeladen hat, obwohl der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem er die Behauptung des Beklagten zugestanden hatte, drei Tage vor dem angesetzten Termin vorlag. Für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung kommt es auch nicht darauf an, welches Mitglied des Gerichts den Fehler begangen hat. Deshalb ist es unerheblich, ob dieser Fehler dem Bediensteten der Geschäftsstelle des Gerichts unterlaufen ist, der dem Richter den Schriftsatz nicht rechtzeitig vorgelegt hat, oder ob der Fehler bei der Beförderung des Schriftsatzes von der Geschäftsstelle zum Richter begangen wurde.

Wäre der Schriftsatz des Klägervertreters dem Richter rechtzeitig vorgelegt worden, so hätte er den Zeugen noch rechtzeitig abladen können, sodass die tatsächlich angefallene Zeugenentschädigung gar nicht erwachsen wäre.

[2] BGH NJW-RR 2003, 1294; BGH AGS 2021, 227 [Hansens].

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