Erstattung von Beratungskosten ist umstritten

In der Praxis ist umstritten, ob eine Partei, die erfolgreich einen Rechtsstreit oder ein Verwaltungsverfahren zwar selbst geführt, sich dabei aber hat anwaltlich beraten lassen, die Kosten der Beratung erstattet verlangen kann. Häufig werden die Kosten einer Beratung abgelehnt (so OLG Celle AGS 2014, 150 = NJW-RR 2014, 952; LG Essen AGS 2016, 592). Dabei wird übersehen, dass eine Partei, die sich nur anwaltlich beraten, aber nicht vertreten lässt, in aller Regel geringere Kosten auslöst als eine Partei, die sich vertreten lässt. Wenn aber die höheren Kosten einer Vertretung erstattungsfähig wären, dann müssen auch die geringeren Kosten einer Beratung erstattungsfähig sein (so KG JurBüro 1989, 1114; LG Berlin AGS 2008, 515; Rpfleger 1982, 234).

Es bleibt daher zu hoffen, dass die zum Teil verfehlte gegenteilige Rspr. der Zivilgerichtsbarkeit sich die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein zu Herzen nimmt und ihre Rspr. überdenkt. Das gleiche Problem stellt sich auch in einem Rechtsmittelverfahren. Hatte sich der Rechtsmittelgegner im Rechtsmittelverfahren zunächst nur beraten lassen und nicht schon vertreten lassen, sind diese Kosten bis zur Höhe der fiktiven Vertretungskosten zu erstatten (OLG Karlsruhe AGS 2001, 287 = JurBüro 2001, 473).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 5/2021, S. 218

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