Zutreffend ist, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 SGB X hier nicht vorliegen, da der beauftragte Rechtsanwalt nicht förmlich im Verfahren bestellt war, was § 63 Abs. 2 SGB X allerdings voraussetzt. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich hier aber aus § 63 Abs. 1 SGB X. Danach sind nämlich die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Einen Ausschluss externer Beratungskosten von der Erstattung enthält diese Regelung nicht. Es besteht auch kein Spezialverhältnis zwischen § 63 Abs. 2 und Abs. 1 SGB X. Vielmehr ordnet § 63 Abs. 2 SGB X unwiderleglich an, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Vorschrift schließt aber nicht andere Kosten aus. Diese sind vielmehr unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Insoweit ist allerdings eine Notwendigkeitsprüfung hinsichtlich Grund und Höhe durchzuführen. Im zugrundeliegenden Fall war die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig. So hat die Behörde ja auch erklärt, dass sie bei förmlicher Beteiligung eines Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren dessen Kosten erstattet hätte. Die dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage war hier auch schwierig, sodass sich der Kläger als juristischer Laie durchaus rechtlichen Rat einholen durfte. Die von ihm angemeldeten Kosten liegen auch nicht höher als die Kosten eines Anwalts, der förmlich im Verfahren bestellt worden wäre, sodass insoweit auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. Der Erstattung der Beratungskosten steht auch nicht entgegen, dass die Beratung vor Einlegung des Widerspruchs durchgeführt worden ist. Es gibt keinen Grundsatz, dass die Kosten erst nach Einlegung des Widerspruchs entstanden sein müssen. I.Ü. verhält es sich beim förmlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten auch nicht anders. Dessen wesentliche Arbeit liegt in der Regel auch in der Vorbereitung vor Einlegung des Widerspruchs.

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