Der Kläger hatte Kurzarbeitergeld beantragt. Die Behörde hatte diesen Antrag abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der erfolgreich war. Vor Erhebung des Widerspruchs hatte sich der Kläger anwaltlich über die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids und die Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, anwaltlich beraten lassen. Hierfür hat der Kläger an seinen Anwalt eine Vergütung i.H.v. 175,00 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer gezahlt. Nach erfolgreichem Abschluss des Widerspruchsverfahrens meldete der Kläger die ihm entstandenen anwaltlichen Beratungskosten zur Erstattung an. Die Behörde hat die Erstattung der Anwaltskosten abgelehnt. Dabei hat sich die Behörde auf § 63 Abs. 2 SGB X berufen, wonach nur die Kosten eines im Verfahren förmlich beauftragten Rechtsanwalts erstattet werden könnten. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben, der zurückgewiesen wurde. Das SG hat auf die Klage hin die Behörde verurteilt, dem Kläger die anwaltlichen Beratungskosten zu erstatten. Die hiergegen von der Behörde erhobene Berufung, die das SG zugelassen hatte, hatte keinen Erfolg.

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