Wird durch die Kostenentscheidung der Rechtsmittelinstanz die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufgehoben oder abgeändert, so gilt Folgendes:

Für die Kosten der zweiten Instanz ist auf den Eingang des aufgrund der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung ergangenen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten ist auf den Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen, soweit der Kostenerstattungsbetrag der ersten Instanz sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu zahlen ist.[21] Auch wenn das Berufungsgericht eine Kostenentscheidung abändert und die Revisionsinstanz die erstinstanzliche Kostenentscheidung wieder aufleben lässt, ist auf den Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags abzustellen.[22] Soweit aber der Kostenerstattungsanspruch durch die Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts erweitert wird, sich also die Kostenquote zugunsten einer Partei verändert, ist insoweit für die Verzinsung auf den Eingang des neuen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen.

Für den Fall, dass eine aufgehobene oder abgeänderte Kostenentscheidung in einen höheren Rechtszug wiederhergestellt wird, bildet die wiederhergestellte Entscheidung zwar die Grundlage für die Verzinsung, jedoch tritt diese Wirkung nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein, während für den davorliegenden Zeitraum keine rückwirkenden Zinsansprüche entstehen können.

[22] Hellstab/Dörndorfer, Kostenfestsetzung, 22. Aufl., Teil B Rn 112.

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