Trifft das Rechtsmittelgericht eine Kostenentscheidung, ist für die Verzinsung des erstinstanzlichen Kostenerstattungsanspruchs auf den Eingang des Kostenfestsetzungsantrags der ersten Instanz abzustellen, wenn und soweit sich die Kostengrundentscheidungen beider Instanzen decken.[20]

Da der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens erst mit Erlass (bzw. Vollstreckbarkeit) der Kostenentscheidung der höheren Instanz entsteht, ist für die Verzinsung dieser Kosten auf den Eingang des Kostenfestsetzungsantrags, mit denen die Kosten für das Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, abzustellen. Das hat zur Folge, dass in dem Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Kosten der ersten und zweiten Instanz festgesetzt werden, für die beiden Ansprüche auch unterschiedliche Zinsbeginne auszusprechen sind.

 

Beispiel 5

In der ersten Instanz ergeht am 15.3.2021 ein vorläufig vollstreckbares Urteil, mit dem die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt werden. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten geht am 22.3.2021 bei Gericht ein. Gegen das Urteil legt der Kläger Berufung ein. Die Berufung wird verworfen und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt. Der Beklagte reicht am 15.7.2021 (Eingang bei Gericht) seinen Kostenfestsetzungsantrag für das Berufungsverfahren ein.

Die Verzinsung für die erstinstanzlichen Kosten ist ab dem 22.3.2021 auszusprechen, für die zweitinstanzlichen Kosten hingegen erst ab dem 15.7.2021.

[20] OLG Düsseldorf JurBüro 2006, 142.

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