Die Grundlagen für die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen sind[5]

die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und
ein wirksamer Kostenfestsetzungsantrag.[6]

Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen kann somit frühestens mit dem Vorliegen des vollstreckbaren Titels, der die Grundlage für die Kostenfestsetzung bildet, beginnen.[7] Der zugrundeliegende Titel muss folglich vollstreckbar sein. Ist er nicht vorläufig vollstreckbar (vgl. §§ 708, 709 ZPO), muss er formell rechtskräftig sein oder im Nachhinein die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeit erfüllen.[8]

Im Mahnverfahren ist die Verzinsung ab Erlass des Vollstreckungsbescheids auszusprechen.[9]

Die Parteien können über die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs auch eine besondere Vereinbarung treffen. In diesen Fällen entsteht der Zinsanspruch nicht vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit.[10]

[5] BeckOK/ZPO/Vorwerk/Wolf, 40. Ed., § 104 Rn 50.
[6] BeckOK/ZPO/Vorwerk/Wolf, § 104 Rn 50. Ein unzulässiger Kostenfestsetzungsantrag lässt danach noch keine Zinspflicht entstehen.
[7] BGH JurBüro 2021, 94 = AGS 2021, 181 [Hansens] = zfs 2021, 223 m. Anm. Hansens.
[8] MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 104 Rn 68.
[9] MüKo-ZPO/Schulz, § 104 Rn 68.
[10] MüKo-ZPO/Schulz, § 104 Rn 68.

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