Wird eine Kostenentscheidung aufgehoben, kann sie keine wirksame Grundlage mehr für einen Kostenfestsetzungsbeschluss bilden. Das hat zur Folge, dass auch hinsichtlich der Verzinsung nicht mehr auf diese Entscheidung und den Eingang des auf ihrer Grundlage gestellten Kostenfestsetzungsantrags abgestellt werden kann. Ein solcher Fall kann bspw. eintreten, wenn die Klage noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft der Kostengrundentscheidung im Urteil oder einen nach § 91a ZPO ergangenen Beschluss zurückgenommen wird. Ebenso, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils Einspruch eingelegt und anschließend eine vom Versäumnisurteil abweichende Kostenentscheidung getroffen wird oder die Parteien in der mündlichen Verhandlung eine vom Versäumnisurteil abweichende Kostenvereinbarung treffen.

Hinsichtlich des Zinsbeginns muss in den Fällen unterschieden werden:

Deckt sich die neue Kostenentscheidung in keiner Weise mit der ursprünglichen Kostenentscheidung, ist für die Verzinsung nur auf das Eingangsdatum des auf die neue Kostenentscheidung bezogenen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen.

Der BGH hat allerdings entschieden, dass eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung ihre Eignung als Grundlage für die Kostenfestsetzung und Anordnung der Verzinsung dann nicht verliert, wenn sie durch eine inhaltlich gleichlautende Kostenentscheidung ersetzt wird.[14] Das ist z.B. der Fall, wenn nach Klagerücknahme ein Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO ergeht, der sich mit der zuvor ergangenen und infolge der Klagerücknahme gegenstandslos gewordenen Kostenentscheidung deckt. Begründet hat der BGH diese Entscheidung damit, dass es für den Zinsanspruch genüge, dass zugunsten des Gläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen habe.[15]

Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.[16]

 

Beispiel 3

Das vorläufig vollstreckbare Urteil ergeht am 15.4.2021. Danach hat der Kläger die Kosten zu 85 % zu tragen. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten geht am 22.4.2021 bei Gericht ein. Die Klage wird am 29.4.2021 zurückgenommen, sodass das noch nicht rechtskräftige Urteil seine Wirkung verliert. Auf Antrag des Beklagten ergeht am 5.5.2021 ein Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO, der die Kostentragungspflicht des Klägers ausspricht. Am 10.5.2021 geht bei Gericht ein Antrag ein, mit dem die Festsetzung der weiteren Kosten beantragt wird.

Nach der Rspr. des BGH kann das wirkungslos gewordene Urteil zwar nicht mehr Grundlage für die Kostenfestsetzung sein. Soweit sich die nach § 269 Abs. 4 ZPO zugunsten des Beklagten ergangene Kostenentscheidung aber mit der Kostenentscheidung in dem Urteil deckt, ist gleichwohl auf den Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen.

Hinsichtlich der 85 % der Kosten verbleibt es daher bei der Verzinsung ab dem 22.4.2021. Wegen der 15 % der Kosten, die der Beklagte nur aufgrund des nach § 269 Abs. 4 ZPO ergangenen Kostenbeschlusses geltend machen kann, ist für die Verzinsung auf den 10.5.2021 abzustellen.

[14] BGH AGS 2016, 31 = MDR 2016, 57.
[15] BGH AGS 2016, 31 = MDR 2016, 57.
[16] BGH AGS 2016, 31 = MDR 2016, 57.

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