Mit rechtskräftigem Beschluss des Senats v. 31.1.2019 wurden im Rahmen eines zweitinstanzlichen Kindschaftsverfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt und der Beschwerdewert auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Hintergrund war, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Sorgerecht eingelegt hatte und diese Beschwerde nach Zustellung der Beschwerdeschrift an die übrigen Beteiligten zurückgenommen hatte.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das AG die aufgrund des Beschlusses v. 31.1.2019 von der Beschwerdeführerin an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 286,91 EUR nebst Zinsen fest. Angesetzt wurde dabei die reduzierte Verfahrensgebühr von nach Nr. 3201 VV von 1,1 Gebühren aus einem Wert von 3.000,00 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer.

Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass zweitinstanzliche Kosten nicht entstanden seien, da die Beschwerde vor schriftlicher Stellungnahme der Gegenseite bereits zurückgenommen worden sei.

Das AG half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

Der Senat wies darauf hin, dass die reine Entgegennahme der Beschwerdeschrift keine Kosten der zweiten Instanz auslöse. Daraufhin teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners mit, dass er die Beschwerdeschrift nicht nur entgegen genommen habe, sondern auch an seinen Mandanten weitergeleitet und der Mandant über das weitere Verfahrensprozedere informiert worden sei, ebenso sei die Rücknahme an diesen weitergeleitet worden und der Mandant sei über die daraus resultierenden Konsequenzen informiert worden. Diese Angaben wurden anwaltlich versichert.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weitere anwaltliche Tätigkeiten als die Entgegennahme der Beschwerde.

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