Der Kläger erhebt Einwendungen gegen die beantragte Erstattung der Einigungsgebühr gem. Nrn. 1003, 1000 VV i.H.v. 201,00 EUR. Zur Begründung führt er aus, dass im Gerichtstermin der Rechtsstreit durch Klagerücknahme beendet worden sei und eine Einigung nicht stattgefunden habe.

Der Beklagte führt hingegen aus, dass im Gerichtstermin keine reine Klagerücknahme erfolgte, sondern vielmehr die Klagerücknahme erst erklärt wurde, nachdem man sich darauf geeinigt habe, dass der Beklagte bei Klagerücknahme durch den Kläger auf eine Klageerhebung seinerseits hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls verzichten werde.

Die Einwendungen des Klägers haben bei einer Gesamtbetrachtung des Falles keinen Erfolg.

Streitgegenstand war eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Kläger und Beklagtem am 27.9.2017. Aufgrund dieses Vorfalles machte der Kläger zivilrechtliche Ansprüche mit der Klage gegen den Beklagten geltend. Mit Schriftsatz beantragte der Beklagte die Klageabweisung und verwies gleichzeitig auf die ihm aus dem Vorfall möglicher Weise entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche, die er bisher aber nicht gerichtlich verfolgt habe.

Aus dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Sach- und Rechtslage erörtert und sodann seitens des Beklagten zu Protokoll erklärt wurde, dass er gegen den Kläger aus der streitgegenständlichen Streitigkeit keine Klage erheben wird, wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt. Daraufhin hat der Kläger Klagerücknahme erklärt.

Aus dem Sachzusammenhang ist daher davon auszugehen, dass keine reine (auf einseitigem Willen beruhende) Klagerücknahme vorliegt, sondern vielmehr die Klagerücknahme aufgrund der getroffenen Vereinbarung, dass der Beklagte seinerseits bei Klagerücknahme keine Klage erheben wird, erfolgte. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV sind damit gegeben. Denn durch das Versprechen des Beklagten, auf Klageerhebung seinerseits zu verzichten, und die daraufhin erfolgte Klagerücknahme durch den Kläger wurde der Rechtstreit beendet.

AGS 5/2020, S. 225

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