Die Erblasserin war verheiratet, hinterließ aber keine Kinder. Nach dem Tod des Erblassers schlugen zahlreiche Verwandte der Erblasserin die Erbschaft aus. Allein der Antragsteller beantragte am 12.5.2017 einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten, den das Nachlassgericht, da niemand widersprach, am gleichen Tag auf der Grundlage eines entsprechenden Feststellungsbeschlusses antragsgemäß erließ. Eine Ausfertigung des Erbscheins wurde dem Antragsteller am 12.5.2017 ausgehändigt.

Nach mehrfacher vergeblicher Anhörung des Beteiligten zu 1) zum Geschäftswert hat das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf 3.000.000 EUR festgesetzt und sich zur Begründung auf eine freie Schätzung berufen.

Gegen den ihm am 30.1.2018 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 25.7.2018 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Nachlass bestehe einzig aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der ihm einen finanziellen Vorteil i.H.v. 1.694,02 EUR erbracht habe.

Nachdem weiterhin entgegen der Aufforderung der Rechtspflegerin kein ausgefüllter Wertermittlungsbogen zu den Akten gereicht worden ist, hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel verfristet sein könnte. Eine Stellungnahme ist hierzu nicht erfolgt.

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