1. Hat der Versicherungsnehmer in einem Vergleich im Wesentlichen sein Ziel erreicht, vereinbart er jedoch, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung, die bis zur Quote des Erfolgs zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.
  2. Die dahingehende Klausel in den ARB ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

LG Münster, Hinweisbeschl. v. 8.10.2018 – 15 S 12/18

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