Der Entscheidung des LG ist uneingeschränkt beizupflichten. Die streitgegenständliche Vergleichsregelung ist eine einfache Leistungsbeschränkung. Es handelt sich bekanntlich nicht um eine Verschuldensregelung. Verstöße gegen Obliegenheiten spielen daher keine Rolle. Es geht allein um den objektiven Umfang der Versicherungsleistung.

Das LG hat den Kern der Regelung sehr anschaulich dargestellt. Im Rahmen einer Vorher-Nachher Betrachtung ist festzustellen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer sein Klageziel erreicht hat. Dabei ist der Antrag dem Ergebnis des Verfahrens gegenüberzustellen. Werden bspw. 10.000,00 EUR zzgl. Zinsen von 500,00 EUR geltend gemacht, so entspricht ein Vergleich mit dem Inhalt, dass 10.000,00 EUR gezahlt werden, einem Obsiegen von 95 %.

Auf die Erfolgsaussicht kommt es erkennbar nicht an. Das LG verweist daher auf die einschlägige höchstrichterliche Rspr. und die entsprechende Kommentierung:

 
Hinweis

"maßgeblich für die Feststellung des Verhältnisses des Obsiegens zum Unterliegen ist allein das formale Verhältnis".

Aufgrund der Dispositionsbefugnis der Parteien können im Nachhinein weder § 91a noch § 98 ZPO herangezogen werden, um die vereinbarte Kostenregelung zu begründen. Auch etwaige ersparte Kosten für weitere Instanzen oder Rechtsstreite dürfen nicht hinzugedacht werden. Es kommt allein auf das objektive Ergebnis an.

Zur Vermeidung von Irritationen bei der Regulierung hat das LG eine überzeugende Lösung dargestellt. Ein vorheriges Abklären der Kostenquote beim Versicherer ist ein einfacher und sicherer Weg. Es ist zu vermuten, dass nicht wenige Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt genau aus diesem Grund geschlossen werden. Denn grds. gilt:

 
Hinweis

"Der Anwalt hat vor Abschluss des Vergleichs alle damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist."[1]

Dies gilt auch für die Vergleichsregelung, sofern dem Anwalt die Rechtsschutzversicherung bekannt ist.[2]

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Rainer Tillner, Krefeld

AGS 5/2019, S. 257 - 260

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