Auch bei einer vorsorglich eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft, die noch vor einer Revisionsbegründung zurückgenommen wird, entsteht eine Revisionsgebühr nach Nr. 4130 VV, die zu erstatten ist.

LG Göttingen, Beschl. v. 11.12.2018 – 5 KLs 53 Js 899/14 (14/16)

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