Das gegen eine isolierte Kostenentscheidung des AG nach Erledigung einer Unterhaltssache gerichtete Rechtsmittel ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG als sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933).

Über die Kosten dieser bei ihm angefallenen sofortigen Beschwerde entscheidet nach deren Rücknahme der Senat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. MüKo-ZPO/Lipp, 5. Aufl., ZPO § 572 Rn 43; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 567 ZPO, Rn 55, jew. m.w.N.).

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (Nrn. 1910, 1911 FamGKG-KostVerz.).

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