Der Beklagte hat der Klägerin die aufgeführten Kosten nicht zu erstatten, unabhängig, ob diese zu verrechnen wären (ablehnend Toussaint, in: BeckOK-ZPO, 31. Ed., § 344 Rn 6.1).

Der Beklagte hat zwar die durch die Versäumnis veranlassten Kosten zu tragen (§ 344 ZPO), wie vom AG beschlossen. Die zum Ausgleich gestellten Gebühren gehören jedoch zu den Kosten des Rechtsstreits, die die Klägerin zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Weder die Tätigkeit im Mahnverfahren und die dadurch ausgelöste Verfahrensgebühr noch die 1,3-Verfahrensgebühr und die Post- und Telekommunikationspauschalen wurden durch die Säumnis verursacht.

Auch von den zwei der drei vorgeschossenen Gerichtsgebühren steht der Klägerin kein Ausgleich zu. Zwar wird teilweise vertreten, dass in Analogie zu § 344 ZPO bei Klagerücknahme nach vorausgegangenem Versäumnisurteil und Einspruch die Nichtreduktion um zwei Gerichtsgebühren dem früher säumigen Beklagten zu Last fallen müssten (AG Hannover, Beschl. v. 5.5.2009 – 414 C 812/08, u.a. JurBüro 2009, 487; Zöller/Herget ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn 4; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, § 344 Rn 3).

Das Beschwerdegericht folgt jedoch der weit überwiegenden Auffassung, nach welcher die Nichtreduktion nicht unter § 344 ZPO fällt und eine entsprechende Anwendung angesichts der klaren Regelung ausscheidet (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.2.2008 – 3 Ta 41/08, Rn 15, u.a. BeckRS 2008, 51841; OLG Bremen, Beschl. v. 13.5.2005 – 2 W 16/05 – Rn 12, u.a. BeckRS 2005, 30356363; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn 17; MüKo-ZPO/Prütting 5. Aufl., § 344 Rn 13; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, 31. Ed., § 344 Rn 3.2; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn 4). Die drei Gerichtsgebühren entstehen nicht durch die Säumnis, sind also keine durch diese geschaffenen Mehrkosten. Die in Nr. 1211 GKG-KostVerz. gegen Ende ausgenommene Reduzierung beruht darauf, dass die eigentlich zur Reduktion führende Klagerücknahme (Nr. 1211 Nr. 1a GKG-KostVerz.) nicht vor einem anderen als in Nr. 2 genannten Urteil erfolgte.

Die Entscheidung, dass § 344 ZPO auch bei einem Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 – V ZB 59/03 – u.a. BGHZ 159, 153) führt nur dazu, dass in der Kostengrundentscheidung die durch die Versäumnis veranlassten Kosten ausgenommen werden. Was zu diesen Kosten gehört, ergibt sich daraus nicht. Der BGH (a.a.O., Rn 16) geht i.Ü. davon aus, dass die nicht reduzierten Gerichtskosten den Kläger treffen, da ausgeführt wird "Würden den Kläger [über die drei nicht reduzierten Gerichtsgebühren] – auch noch die Säumniskosten treffen ...".

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