Die Entscheidung ist unzutreffend.

Ausweislich der Beschlussgründe geht das Gericht noch von der früheren Gesetzesfassung aus (Anm. zu Nr. 3335 VV a.F.), wonach der Gegenstandswert in Prozesskostenhilfeverfahren nur für die anwaltliche Verfahrensgebühr geregelt war. Der Gesetzgeber hat mit dem 2. KostRMoG diese Vorschrift aufgehoben und stattdessen in § 23a RVG eine generelle Regelung für den Gegenstandswert in Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eingeführt. Dort wird nicht nach Instanzen unterschieden, sondern nur nach Verfahren auf Bewilligung und übrigen Verfahren.

In Verfahren auf Bewilligung – und dazu gehören auch Beschwerdeverfahren – geht es dem Antragsteller nicht um die Kosten, sondern darum, seine Rechte durchzusetzen bzw. sich gegen Ansprüche anderer zu verteidigen. Ohne Bewilligung ist einer bedürftigen Partei die Durchsetzung ihrer Rechte bzw. die Rechtsverteidigung nicht möglich. Daher richtet sich ihr Interesse nach dem Wert der Hauptsache. Diese Überlegungen gelten nicht nur für die erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch für Beschwerdeverfahren und auch für die Rechtsbeschwerde.[1]

Nur in den übrigen Verfahren, also in Verfahren auf Abänderung der Ratenzahlung, nachträgliche Aufhebung oder Einmalzahlung, spiegelt sich das Interesse der bedürftigen Partei ausschließlich in den angefallenen Kosten wider. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.

Norbert Schneider

AGS 5/2019, S. 234 - 236

[1] BGH AGS 2010, 549 = MDR 2010, 1350 = FamRZ 2010, 1892 = JurBüro 2011, 31 = FuR 2011, 48 = RVGprof. 2011, 19 = RVGreport 2011, 72 = FamFR 2010, 516; AGS 2011, 305 = NJW-Spezial 2011, 349 = RVGprof. 2011, 129 = RVGreport 2011, 348.

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