Das zulässige Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das AG.

Der Antragsteller hat nach mündlicher Erörterung mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten – erstmals – Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, zugleich seinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinschaftlichen Sohn der Beteiligten auf sich zurückgenommen und beantragt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Da Verfahrenskostenhilfe nicht für die Zeit vor Antragstellung bewilligt werden kann und durch die Rücknahme des Hauptsacheantrags die diesbezügliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung entfallen ist, ist insoweit die Versagung der Verfahrenskostenhilfe zu Recht erfolgt.

Allerdings war das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen, weil das AG noch über die Kosten zu entscheiden hatte. Diese Frage war offen, da die Antragsrücknahme nicht zwingend die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller zur Folge hatte, sondern vielmehr eine Ermessungsentscheidung nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffen war. Hinsichtlich des Kostenantrags des Antragstellers kann daher die Erfolgsaussicht nicht verneint werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2001, 1309 – zu § 13a Abs. 1 FGG a.F.).

Eine abschließende Entscheidung über die – teilweise – Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist derzeit jedoch nicht möglich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers noch der näheren Überprüfung bedürfen; insbesondere sind bislang die geltend gemachten Aufwendungen für Versicherungen und die Fahrtkosten nicht hinreichend dargelegt und belegt. Es erscheint angezeigt, dass die gebotene Sachaufklärung vom AG vorgenommen wird (entspr. § 572 Abs. 3 ZPO).

Mitgeteilt vom 10. Senat des OLG Nürnberg

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