Die Parteien streiten darüber, ob durch außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteivertretern eine Terminsgebühr angefallen und von der Antragsgegnerin zu erstatten ist.

Die Antragstellerin hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Verfügung über ihr Eigentum an einem Grundstück untersagt werden sollte. Das LG hat den Antrag der Antragsgegnerin übersandt, die hierzu Stellung genommen hat. Daraufhin sind am 21.4.2010 und 27.4.2010 Telefonate zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien geführt worden, deren Inhalt streitig ist. Das LG hat anschließend die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Der Rechtspfleger hat die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei antragsgemäß eine 1,2-Terminsgebühr berücksichtigt. Die Antragstellerin hatte den Anfall der Terminsgebühr mit Vergleichsverhandlungen begründet, die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien telefonisch geführt worden seien. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden. Der Antragsgegnervertreter habe den Antragstellervertreter angerufen und diesem eine schriftliche Zusage dahingehend angeboten, dass die Antragsgegnerin nicht über das fragliche Grundstück verfügen werde. Diesen Vorschlag habe der Antragstellervertreter abgelehnt und habe ohne Kompromissbereitschaft auf einer Eintragung im Grundbuch bestanden. Außerdem entstehe eine Terminsgebühr nur dann, wenn für das Verfahren, in dem die Vergleichsverhandlungen von Anwalt zu Anwalt stattgefunden hätten, eine mündliche Verhandlung notwendig sei. Dies sei bei einer einstweiligen Verfügung nicht der Fall.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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