1. Die Prüfung der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten (soweit nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens) führt zu keiner Beanstandung durch das Gericht. Insofern wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen.

2. Hinsichtlich der Terminsgebühr ist die Erinnerung begründet.

a) Die Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV ergeben sich aus Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Danach entsteht die Terminsgebühr u.a. durch die Mitwirkung des Bevollmächtigten an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen (auch) ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Diese Voraussetzungen sind nach § 155 FGO i.V.m. §§ 103 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO mit dem Kostenfestsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Ähnlich wie im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz wird dem Kostengläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren also die Darlegungslast und die Pflicht zur Glaubhaftmachung auferlegt.

b) Zwar hält das Gericht an der von ihm regelmäßig vertretenen Auffassung fest, dass nur Besprechungen unter Beteiligung eines in dem konkreten Fall entscheidungsbefugten Vertreters des zuständigen Finanzamts die Terminsgebühr auslösen können. Das ist entweder der Vorsteher bzw. Amtsleiter oder der zuständige Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle. Isolierte Besprechungen mit anderen Bediensteten des Finanzamts (z.B. Sachbearbeiter, Betriebsprüfungsstelle, Strafsachenstelle) ohne Beteiligung des entscheidungsbefugten Amtsträgers lösen die Terminsgebühr daher nicht aus (vgl. zuletzt Beschl. d. FG Baden-Württemberg v. 13.10.2009 – 14 KO 1/07, EFG 2010, 670, m.w.N.).

c) Angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls ist die von der Erinnerungsführerin beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3202 i.V.m. Nr. 3104 VV im vorliegenden Fall allerdings zu gewähren.

Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich: Aus den Akten des Finanzamts ergibt sich, dass bereits am 23.10.2009 ein Telefonat zwischen dem Finanzamt und dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin stattgefunden hat, in dem es darum ging, dass dem Bevollmächtigten ein Erledigungsvorschlag des Finanzamts zugestellt werden sollte. Dies geschah mit einem von der Sachbearbeiterin unterzeichneten Schreiben vom 27.10.2009, das im Entwurf den Sichtvermerk des zuständigen Sachgebietsleiters trägt. Im Telefonat am 10.11.2009 wurden Einzelheiten der Erledigung besprochen, worauf der zur außergerichtlichen Erledigung führende Änderungsbescheid erging.

Da der vom Finanzamt geäußerte Einigungsvorschlag – wie sich aus dem Sichtvermerk ergibt – mit dem zuständigen Sachgebietsleiter abgesprochen war, ist das Gespräch mit der Sachbearbeiterin am 10.11.2009 über die Einzelheiten des Erledigungsvorschlags (auch unter Berücksichtigung der vom Niedersächsischen FG in seinem Beschl. v. 8.6.2009 – 11 KO 8/09, EFG 2009, 1412 gegebenen Begründung) nicht anders zu behandeln, als wenn das Gespräch mit dem Sachgebietsleiter als dem entscheidungsbefugten Amtsträger unmittelbar stattgefunden hätte. Dem oben zitierten Beschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 2010, 670, dem hinsichtlich der vom dortigen Erinnerungsführer glaubhaft zu machenden Besprechung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, ist Abweichendes nicht zu entnehmen.

3. Die Erledigungsgebühr wurde vom Urkundsbeamten zu Recht mit (nur) 1,0 nach Nr. 1003 VV festgesetzt.

Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Erledigungsgebühr im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren nach Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1003 VV mit dem Faktor 1,0 zu bemessen ist. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 1004 VV, die für Berufungs- und Revisionsverfahren eine 1,3-Erledigungsgebühr vorsieht, kommt nicht in Betracht.

a) Die vom FG Baden-Württemberg in seinem Beschl. v. 14.12.2006 – 8 KO 11/06 (JurBüro 2007, 198 [= AGS 2007, 349]) unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum RVG vertretene Auffassung, die Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren sei nach Nr. 1004 VV zu bemessen, weil das finanzgerichtliche Verfahren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt sei, wurde von der Rspr. (Beschl. d. FG Rheinland-Pfalz v. 26.11.2007 – 6 Ko 2195/07, EFG 2008, 409 [= AGS 2008, 181]; vgl. auch Beschl. v. FG Köln v. 28.6.2007 – 10 Ko 715/07, EFG 2007, 1474) und von Teilen der Lit. übernommen (Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl., Rn 80 zu § 139; Tipke/Kruse, AO-FGO, § 139 FGO Tz 83; weitere Hinweise bei Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 1003, 1004 Rn 53). In dem Kommentar zur AO-FGO Hübschmann/Hepp/Spitaler, (§ 139 FGO Rn 461) wird das Problem nicht behandelt. (Das FG Saarland scheint in seinem Beschl. v. 14.11.2005 – 2 S 335/05 – EFG 2006, 926 – ohne konkrete Begründung und unzutreffenderweise sogar die Meinung zu vertreten, im finanzgerichtlichen Verfahren sei grundsätzlich die 1,5-Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV einschlägig).

b) Der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften deckt die vorstehend wiedergegebene Auffassung nicht.

Nach der amtlichen Vorbe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge