Das LG hatte die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Verfahrensgebühr unter Anrechnung einer 0,65-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) festgesetzt. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG hatte die Beklagte die – in ihrem Festsetzungsantrag vorbehaltene – Nachfestsetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr beantragt. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

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