Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) u. 4) sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig; sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Die Beschwerdeführer sind auch beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG), da sie durch die Entscheidung, die ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt, beschwert sind. Dabei kann die Kostenentscheidung isoliert (unabhängig von der Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft) angefochten werden (Thomas/Putzo/Hüßtege, 30. Aufl., Vorbem. zu § 80 FamFG, Rn 4; Schindler in MüKo, 3. Aufl., § 81 FamFG, Rn 78).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet auch den Zulässigkeitswert der Beschwerde (600,00 EUR; § 61 Abs. 1 FamFG), da für die Einholung des Sachverständigengutachtens 982,00 EUR an Kosten sowie an Gerichtsgebühren 73,00 EUR entstanden sind (ohne Berücksichtigung von Auslagen für postalische Zustellungen).

Die zulässigen Beschwerden sind auch in der Sache begründet. In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB gelten die allgemeinen Kostenbestimmungen nach §§ 80 ff. FamFG (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, § 183 FamFG, Rn 2). Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Kosten des Verfahrens sind nach § 80 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten.

Beteiligter i.S.d. § 81 FamFG kann nur sein, wer nach § 7 FamFG formell am Verfahren beteiligt ist (KG FamRZ 1968, 472 zu § 13a FGG; Feskorn in Prütting/Helms, § 81 FamFG Rn 3). Dies trifft im vorliegenden Fall gem. § 172 Abs. 1 FamFG nur auf die Beteiligten zu 1) (Kind) und 2) (Mutter) zu, wobei streitig ist, ob nach § 81 Abs. 3 FamFG dem Kind auch in Abstammungsverfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen (vgl. Rechtsgutachten des DIJuF v. 1.4.2010, JAmt 2010, 284). Wessen Recht dagegen durch das Verfahren nur materiell betroffen sein kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), dem können grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er sich nicht selbst am Verfahren beteiligt hat oder vom Gericht nicht als Beteiligter hinzugezogen worden ist (Keidel/Zimmermann, 16. Aufl., § 81 FamFG, Rn 30). Hiernach kommt eine Kostenbelastung der Beteiligten zu 3) und 4) nicht in Betracht. Beide Beschwerdeführer wurden vom FamG nicht als formell Beteiligte behandelt; sie wurden lediglich durch den vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zur Entnahme von Blutproben im Rahmen der Feststellung der Abstammung (nach § 178 FamFG) herangezogen. Während der Bruder des Verstorbenen seine Mitwirkung an einer Abstammungsfeststellung abgelehnt hat, hat sich die Mutter des Verstorbenen bereit erklärt, beim Gesundheitsamt ihres Wohnorts eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, ohne eine verfahrensrechtliche Stellung einzunehmen.

Ist der Vater – wie vorliegend – bereits verstorben, so waren im sog. postmortalen Abstammungsverfahren nach § 55b FGG (in Kraft bis einschließlich 31.8.2009) anstelle des verstorbenen Vaters weitere Personen (soweit vorhanden) anzuhören bzw. am Verfahren zu beteiligen, nämlich dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder. Ob darüber hinaus weitere Personen im Verfahren anzuhören oder zu beteiligen sind, hat der BGH in seiner Entscheidung v. 27.4.2005 (FamRZ 2005, 1067) zur Beschwerdeberechtigung nach § 55b Abs. 3 FGG ausdrücklich offen gelassen. In dem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) fehlt es insoweit an einer speziellen Regelung. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wird man jedoch weiterhin die oben genannten Personen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen sein kann, hinzuziehen (Stößer, in: Prütting/Helms, § 172 FamFG Rn 11; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, § 172 FamFG, Rn 27; Löhnig, FamRZ 2009, 1798).

Selbst wenn hiernach zumindest die Mutter des Verstorbenen als Beteiligte i.S.d. § 81 FamFG anzusehen sein sollte, wäre ihre Belastung mit den Kosten des Verfahrens unbillig. Zwar mag es auch in ihrem Interesse sein, dass die väterliche Abstammung des Kindes geklärt wird. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für sich allein nicht ausreichend, sie mit den durch das Verfahren entstandenen Kosten zu belasten. Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn die Beschwerdeführerin (Mit-) Erbin nach dem verstorbenen Vater des Beteiligten zu 1) geworden wäre und aus der Erbmasse die Kosten des Verfahrens ohne weiteres erstattet werden könnten. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Nachlass des verstorbenen Vaters des Beteiligten zu 1) war, wie die vorgelegten Unterlagen des Bezirksgerichts Villach belegen, überschuldet, im Übrigen war aufgrund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen eine andere Person als die Beschwerdeführerin testamentarische Erbin, die im Übrigen im Hinblick auf die Überschuldung des Nachlasses keine Erbantrittserklärung abgegeben hat.

Auf die...

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