Da sich die Beiordnung des Anwalts auch auf die gesamte Dauer der Therapieunterbringung erstreckt, schafft § 20 Abs. 3 ThUG eine besondere Regelung, mit der Unbilligkeiten ausgeschlossen werden sollen. Danach erhält der beigeordnete Anwalt für die Zeit zwischen dem rechtskräftigen Abschluss eines Anordnungs-, Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahrens und der ersten Tätigkeit in einem erneuten Verfahren dieser Art eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV i.H.v. 108,00 EUR. Sie entsteht daher auch neben einer Verfahrensgebühr für ein Aufhebungs- oder Verlängerungsverfahren gesondert. Da sie zusätzlich entstehen soll, findet auch eine Anrechnung jeglicher Art nicht statt. § 20 Abs. 3 S. 2 ThUG stellt zudem klar, dass die Tätigkeit während der Unterbringung eine besondere Angelegenheit i.S.d. RVG ist, so dass auch die Post- und Telekommunikationspauschale der Nr. 7002 VV gesondert anfällt.

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