Gegen die erstinstanzliche Endentscheidung findet die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statt (§ 3 ThUG). Die Rechtsbeschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde sind jedoch nach § 17 ThUG ausgeschlossen. Als Sonderregelung bestimmt § 16 Abs. 2 ThUG zudem, dass die Beschwerdefrist nur zwei Wochen beträgt. Beschwerdeberechtigt sind neben dem Betroffenen und dem beigeordneten Anwalt auch die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in welcher sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung befindet, wenn er den Antrag gestellt hat.

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