Die von der Rechtspflegerin festgesetzten Terminsgebühren nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch den BGH und das OLG sind nicht angefallen und damit auch nicht von der Beklagten zu erstatten.

1. Es trifft zwar zu, dass im Falle der Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 21 Abs. 1 RVG ein neuer Rechtszug ist. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Rechtsanwalt die Gebühren erneut fordern kann (§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG), wobei die beim untergeordneten Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr gem. der Vorbem. 3 Abs. 6 VV auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen ist.

2. Richtig ist auch, dass ein Rechtsmittelgericht eine Sache in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das untergeordnete Gericht zurückverweisen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht – wie im vorliegenden Fall – eine Stufenklage (§ 254 ZPO) vollständig abgewiesen hat, das Berufungs- oder Revisionsgericht dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch hingegen bei insoweit gegebener Entscheidungsreife stattgibt (BGH NJW 2006, 2626; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 538 Rn 48; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn 20). Die prozessuale Lage bei Zuerkennung des Anspruchs, nachdem das LG die Klage insgesamt abgewiesen hatte, ist nämlich mit jener vergleichbar, die sich ergibt, wenn das Berufungsgericht der vom LG abgewiesenen Klage dem Grunde nach stattgibt und nunmehr über den Betrag zu entscheiden ist (BGH NJW 1985, 862).

3. Der prozessuale Begriff der Zurückverweisung i.S.d. §§ 538, 563 ZPO ist jedoch nicht identisch mit dem der gebührenrechtlichen Zurückverweisung i.S.v. § 21 Abs. 1 RVG (AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 21 Rn 12). Entscheidend für eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinne ist, dass sich aus dem Urteil der höheren Instanz die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung vor dem untergeordneten Gericht ergibt mit der Folge, dass der Rechtsanwalt nunmehr das Ergebnis der Erörterungen des zweiten (oder hier des dritten) Rechtszuges in seine Überlegungen einbeziehen und sein weiteres Vorgehen auf die dort getroffene Entscheidung aufbauen muss (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 21 Rn 4).

a) Danach liegt keine Zurückweisung im gebührenrechtlichen Sinn vor, wenn das Berufungs- oder Revisionsgericht bei einer Stufenklage das den Auskunftsanspruch bejahende Ersturteil bestätigt. In diesem Fall bedarf es nämlich schon keiner Zurückverweisung im prozessualen Sinn, da diese wie bei einer ein Grundurteil bestätigenden Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts nicht in Betracht kommt. Eine Zurückverweisung setzt nämlich voraus, dass das angefochtene Urteil vom Rechtmittelgericht nicht gebilligt und deshalb aufgehoben wird (vgl. zum Grundurteil BGH NJW-RR 2004, 1294 [= AGS 2004, 234]).

b) Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinn liegt aber auch dann nicht vor, wenn das Rechtsmittelgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende Urteil der ersten Instanz (oder wie hier der ersten und zweiten Instanz) aufhebt und selbst zur Auskunftserteilung verurteilt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, a.a.O., § 21 Rn 6; a.A. OLG Köln OLGR 2007, 396; AnwK-RVG/N. Schneider, § 21 Rn 23; im Fall eines Vergleichs vor dem Rechtsmittelgericht: OLG Hamm JurBüro 2000, 302 [= AGS 2001, 148]). So liegt der Fall hier, denn der BGH hat mit dem Revisionsurteil der Auskunftsklage stattgegeben und hat – wie aus den Entscheidungsgründen des Endurteils vom 13.7.2004, dort unter "D", ersichtlich – die Sache nur noch zur Entscheidung über den Leistungsantrag an das OLG zurückverwiesen. Es liegt damit zwar eine Zurückverweisung im prozessualen Sinn vor (BGH NJW 2006, 2626), aus gebührenrechtlicher Sicht ergibt sich aufgrund des Urteils der höheren Instanz hinsichtlich des Auskunftsanspruchs aber gerade nicht die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung vor den untergeordneten Gerichten, da hierüber der BGH bereits abschließend entschieden hat. Die Entscheidung des BGH hat im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf den nunmehr beim LG zu entscheidenden Gegenstand, nämlich den Zahlungsanspruch. Über den von den Rechtsmittelgerichten (BGH und OLG) entschiedenen Auskunftsanspruch musste das LG also nicht erneut verhandeln und entscheiden. Die weitere Tätigkeit des Erstgerichts bezog sich vielmehr nur auf die zweite und dritte Stufe der Klage. Hierüber hätte das LG aber auch dann entscheiden müssen, wenn es der Auskunftsklage von Anfang an selbst im Wege eines Teilurteils stattgegeben hätte. Eine Mehrarbeit in erster Instanz ist für die Prozessbevollmächtigten also durch die Zwischenschaltung der Rechtsmittelverfahren nicht ausgelöst worden. Auch wenn das LG selbst zum Auskunftsanspruch ein Teilurteil erlassen hätte, wären für das weitere Verfahren in den folgenden Stufen für die beteiligten Rechtsanwälte keine gesonderten Gebühren angefallen, da es sich insoweit um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG), für die alle Gebühren n...

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