Die Parteien hatten im vorliegenden Rechtsstreit über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Franchiseverhältnis gestritten. Der Kläger ist dabei u.a. im Wege der Stufenklage vorgegangen und hatte Auskunft über vereinnahmte Differenzrabatte verlangt sowie nach Auskunftserteilung noch zu beziffernde Zahlungsansprüche. Das LG hat die Stufenklage bereits in der Auskunftsstufe abgewiesen, weil nach seiner Auffassung insoweit keine Ansprüche bestanden. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren insoweit bestätigt. Der BGH hat auf die zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur weitergehenden Auskunftserteilung verurteilt. Im Übrigen hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das OLG hat daraufhin im schriftlichen Verfahren die Sache zur weitergehenden Entscheidung über die Leistungsstufe an das LG zurückverwiesen. Dieses hat die Beklagte dann zur Zahlung verurteilt, die Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auferlegt.

Mit dem nunmehr angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin für die Verfahren beim OLG und beim LG nach der Zurückverweisung durch den BGH jeweils eine 1,2-Terminsgebühr nebst Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die angemeldeten Kosten für das Verfahren beim OLG und beim LG in der Leistungsstufe seien nicht festsetzbar. Es handle sich bei der Auskunfts- und der Leistungsstufe bei einer Stufenklage um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Der Übergang von der positiv beschiedenen Auskunftsstufe in die Leistungsstufe stelle keine Zurückverweisung i.S.v. § 21 RVG dar.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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