Ein Beschluss des Familiengerichts über die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt ist unanfechtbar, da auch die Sachenentscheidung bezüglich der beantragten einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar ist.

OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009 – II-4 WF 172/09

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