1. Die Schwellengebühr hat die Mittelgebühr nicht ersetzt.
  2. Die billige Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Vorverfahren wird in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmt. Sie ist in einem zweiten Schritt in der Höhe des Schwellenwertes zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist.
  3. Bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist – von Bagatellsachen abgesehen – im Rahmen der Gebührenabwägung von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, denen jedoch regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit gegenübersteht.

BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R

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