Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Folge eines Hundebisses geltend gemacht und dabei auch eine vorgerichtliche 2,0-Geschäftsgebühr geltend gemacht. Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich beendet. Danach hatte der Beklagte an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR (Nr. 1) und Schmerzensgeld von weiteren 9.000,00 EUR (Nr. 2) zu bezahlen. In Nr. 3 ist die Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich künftiger Schäden des Klägers festgestellt worden und in Nr. 4 haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % der Kosten des Rechtsstreits übernommen.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde insoweit, als auf Klägerseite die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unterblieben ist und Letztere deshalb in voller Höhe von 1,3 in Ansatz gebracht wurde. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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