Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3.2009 – I-10 W 150/08

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