Die Erledigungsgebühr ist im vorliegenden Verfahren nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV zu berechnen, bei einem Gebührensatz von 1,0 ergibt sich ein Betrag i.H.v. 526,00 EUR. Folglich ändert sich der Betrag der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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