Die Erledigungsgebühr ist im vorliegenden Verfahren nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV zu berechnen, bei einem Gebührensatz von 1,0 ergibt sich ein Betrag i.H.v. 526,00 EUR. Folglich ändert sich der Betrag der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen