Die Angeklagte wurde vorläufig festgenommen. Der der Festnahme zugrunde liegende Haftbefehl wurde mit der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich die Angeklagte in das Zeugenschutzprogramm des BKA begibt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Pflichtverteidiger war in der Folge nur über einen Beamten des BKA möglich, eine andere Adresse der Angeklagten wurde ihm nicht bekannt gegeben.

In den Verhandlungen wurde die Angeklagte von den übrigen Angeklagten unter Polizeischutz ferngehalten. Aus Angst, erkannt und zukünftig erinnert zu werden, betrat sie den Gerichtssaal in hochgeschlossener Jacke mit aufgeschlagenem Kragen und mit Sonnenbrille. Es war eine umfassende psychologische Betreuung durch den Verteidiger notwendig.

Der Verteidiger hat seine Gebühren mit Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV geltend gemacht. Diese sind vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim LG keinen Erfolg.

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