1. Umfassend und soweit ersichtlich weitgehend zutreffend begründet. Dabei muss aber letztlich die Richtigkeit der Ausführungen des LG zur Erforderlichkeit der Übersetzungen (oben III. 2. b)) offen bleiben, da man die Schriftstücke/Aktenbestandteile, deren Übersetzung das AG nicht als erforderlich angesehen hat, nicht kennt. Die Ausführungen des LG an der Stelle scheinen auch ein wenig weit zu gehen und im Widerspruch zu Art 6 Abs. 3a und e EMRK zu stehen.

2. Unzutreffend bzw. zu umfassend sind allerdings die Ausführungen des LG zu den §§ 46, 47 RVG. Das LG scheint nämlich zu übersehen, dass die Vorschriften im 8. Abschnitt des RVG aufgeführt sind. Der betrifft aber nur den beigeordneten bzw. bestellten Rechtsanwalt, also im Strafverfahren i.d.R. den Pflichtverteidiger. Nur der hat die Möglichkeit, einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG zu stellen bzw. nach § 47 RVG einen Vorschussantrag auf die "voraussichtlich entstehenden Auslagen" zu stellen. Der Wahlanwalt hat diese Möglichkeit nicht. Er muss sich gedulden bzw. muss seinen Anspruch an den Dolmetscher abtreten, damit dieser gegen die Staatskasse die Auslagen geltend machen kann (vgl. OLG Düsseldorf und LG Dortmund, jeweils a.a.O.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2023, S. 190 - 192

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