Nach den weiteren Ausführungen des BGH schied hier auch eine Umdeutung des Berichtigungsantrags der Streithelferin in einen Antrag auf Ergänzung des Zurückweisungsbeschlusses entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO aus. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag einer Partei das Urteil durch nachträgliche Entscheidung ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen wurde. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung. Eine solche – grds. mögliche – Umdeutung kam nach Auffassung des BGH hier deshalb nicht in Betracht, weil die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kostenentscheidung des Zurückweisungsbeschlusses erst am 21.12.2022 beantragt hatte und damit lange nach Ablauf der in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist.

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