Der III. ZS des BGH hatte durch Beschl. v. 28.7.2022 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und ihr gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Im Rubrum dieses Beschlusses war auch die Streithelferin der Klägerin aufgeführt. Eine Entscheidung gem. § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Klägerin hatte der BGH hingegen nicht getroffen. Der Zurückweisungsbeschluss ist dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 2.8.2022 zugestellt worden. Mit seinem am 21.12.2022 beim BGH eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Beschluss des Senats vom 28.7.2022 gem. § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streitverkündung auferlegt werden.

Der BGH hat diesen Antrag abgelehnt.

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