Rechtsanwalt R 2 stehen demnach für seine erbrachte Pflichtverteidigertätigkeit die Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV, die Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV und die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV zu. Der Haftzuschlag entstehe auch dann, wenn der Mandant zunächst nur vorläufig festgenommen wurde (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4101 Rn 25; Toussaint, KostR, 52. Aufl., 2022, RVG, Vorbemerkung 4 Rn 33; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.8.2017 – 2 Ws 176/17, AGS 2017, 504).

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