Dem Beschuldigten war in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren eine Rechtsanwältin R 1 als Pflichtverteidigerin bestellt worden. Am 24.8.2021 erließ der Ermittlungsrichter des AG das Haftbefehl gegen den Beschuldigten, aufgrund dessen er noch am selben Tag festgenommen wurde. Zu dem daraufhin anberaumten Termin zur Haftbefehlseröffnung konnte die Pflichtverteidigerin wegen Urlaubsabwesenheit nicht erscheinen, weshalb das AG mit Beschl. v. 24.8.2021 den Rechtsanwalt R 2 "zur Haftbefehlseröffnung" als Pflichtverteidiger bestellte, nachdem der Beschuldigte sich im Termin mit der Beiordnung des bereits anwesenden Rechtsanwalts bzw. mit einer Auswahl des Pflichtverteidigers durch das Gericht einverstanden erklärt hatte. Im Termin machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Abschließend beantragte der Verteidiger/Rechtsanwalt R 2 die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen geeignete Auslagen. Das AG hat den Haftbefehl aufrechterhalten.

Rechtsanwalt R 2 hat seine gesetzlichen Gebühren geltend gemacht. Er hat die Festsetzung einer Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV und einer Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine Gebühr für eine "Einzeltätigkeit" gem. Nr. 4301 VV sowie die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV festgesetzt. Gegen diese Festsetzung hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt und zugleich seinen Festsetzungsantrag dahingehend korrigiert, dass er zusätzlich zur Grund- und Terminsgebühr noch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV geltend gemacht hat.

Das AG hat die Erinnerung verworfen. Das LG hat die gegen den Verwerfungsbeschluss des Verteidigers gerichtete Beschwerde nach Übertragung der Entscheidung gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als unbegründet zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hat das LG zugelassen. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

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