Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB höchst zulässigen Miete bestimmt sich nach § 48 Abs. S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 9 ZPO. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG in der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.
LG Berlin, Beschl. v. 15.2.2023 – 65 T 15/23
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