Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Eine Analogie ist ohnehin nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem, dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden, Regelungsplan ergeben. Eine solche Lücke ist hier nicht festzustellen. Mit dem 2. KostRMoG hatte sich der Gesetzgeber 2013 entschieden, aus sozialpolitischen Erwägungen punktuelle Begrenzungen des Gebührenstreitwerts vorzunehmen, um die Kosten der Streitigkeiten über Wohnraum zu dämpfen. Mit dem KostRÄG 2021 hat der Gesetzgeber dann diese Vorschrift nochmals 2021 ergänzt und den Fall der Feststellung einer Mietminderung mit aufgenommen. Auch insoweit gilt nunmehr der Jahresbetrag. Den Fall der Feststellung einer höchst zulässigen Miete nach § 556d BGB hat der Gesetzgeber aber nicht geregelt, obwohl ihm zum Zeitpunkt des KostRÄG 2021 diese Klagemöglichkeit jedenfalls bekannt war. Es lassen sich auch keine Umstände feststellen, dass dem Gesetzgeber diese Klageart verborgen geblieben ist oder, dass er nicht erkannt hat, dass die Vorschrift § 41 Abs. 5 S. 1 GKG für diese Klagen nicht greift. Nach alledem scheidet eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG aus. Es bleibt damit bei der Verweisung des § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf die Vorschriften über die Zuständigkeitsstreitwerte, hier mithin auf die §§ 3 und 9 ZPO.

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