Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine vereinbarte Miete unwirksam sei, ist gem. §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert anzusetzen. Eine Begrenzung auf den Jahreswert kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist die Vorschrift des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG in der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung weder unmittelbar noch analog anwendbar. Ein Anspruch auf Feststellung der Höhe der zulässigen Miete wird vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG nicht erfasst. Danach gilt der Jahreswert nur für Ansprüche auf Erhöhung einer Miete sowie auf Feststellung einer Minderung, für Ansprüche auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung der Durchführung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Keine der vorgenannten Alternativen regelt aber die Feststellung der höchst zulässigen Miethöhe.

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