Die Klägerin hatte von der Beklagten eine Wohnung angemietet. Später hatten die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, wonach die geschuldete Nettokaltmiete ab Juni 2021 auf 624,00 EUR im Monat angehoben wurde. Die Juni-Miete hatte die Klägerin daraufhin i.H.v. 624,00 EUR noch gezahlt. Hiernach hat sie geltend gemacht, dass die Vereinbarung insoweit unzulässig sei, als sie die höchst zulässige Miete übersteige. Da die Beklagte auf der höheren Miete bestand, hatte die Klägerin im Juli 2021 Klage auf Feststellung erhoben, dass die Vereinbarung über eine Nettokaltmiete i.H.v. 624,00 EUR im Monat seit Juli 2021 unwirksam sei, soweit sie einen Betrag i.H.v. 317 EUR im Monat übersteige. Gleichzeitig hat sie für Juni 2021 eine Überzahlung i.H.v. 307,00 EUR zurückverlangt. Das AG hat nach Abschluss des Verfahrens den Streitwert auf den Jahreswert der Differenz (12 x 307,00 EUR = 3.684,00 EUR) festgesetzt. Auf die hiergegen erhobene Streitwertbeschwerde des Klägervertreters hat das LG den Streitwert auf bis zu 13.000,00 EUR angehoben.

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