1. Eine nachträgliche Forderungsprüfung nach § 177 InsO verursacht eine separate Gebühr nach Nr. 2340 GKG KV.
  2. Diese fällt auch an, wenn ein schriftliches Nachtragsverfahren nach § 177 Abs. 1 S. 2 InsO darauf beruht, dass der Insolvenzverwalter eine rechtzeitige Anmeldung eines Gläubigers nicht innerhalb der Frist in die Insolvenztabelle eingetragen hat.
  3. Kostenschuldner ist der betroffene Gläubiger.

OLG Dresden, Beschl. v. 24.1.2023 – 12 W 636/22

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