- Eine nachträgliche Forderungsprüfung nach § 177 InsO verursacht eine separate Gebühr nach Nr. 2340 GKG KV.
- Diese fällt auch an, wenn ein schriftliches Nachtragsverfahren nach § 177 Abs. 1 S. 2 InsO darauf beruht, dass der Insolvenzverwalter eine rechtzeitige Anmeldung eines Gläubigers nicht innerhalb der Frist in die Insolvenztabelle eingetragen hat.
- Kostenschuldner ist der betroffene Gläubiger.
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